Vereinssatzung

des Vereins  „ Interessengemeinschaft  Freizeit mit Pferden und Pferdeschutz e. V.“

§  1  Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Freizeit mit Pferden und Pferdeschutz.        

  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Verein „Interessengemeinschaft Freizeit mit Pferden und Pferdeschutz e. V.“                   

2. Der Sitz des Vereins ist Mühlenstr. 6, 39517 Cobbel

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§  2  Zweck des Verein

1. Der Zweck des Vereins ist es, Menschen aller Altersgruppen und körperlichen Voraussetzungen unter pferdegerechten und tierschutzorientierten Aspekten das Pferd als Freizeitpartner nahe zu bringen. 
Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
-Sportlich orientierte Freizeitbeschäftigung mit Pferden für Menschen aller Altergruppen, auch für Behinderte
-Durchführung von Kursen, Seminaren und Veranstaltungen über alle Thematiken der artgerechten Haltung von Pferden, der pferdegerechten Ausbildung von Pferden, sowie über Problematiken des Pferdeschutzes
-Aufnahme, Hilfe und Rehabilitation für gefährdete, verwahrloste und mißhandelte Pferde
-Schaffung von Gnadenbrotplätzen für Pferde
-Zusammenarbeit mit anderen Personen und Organisationen, deren Interesse am Wohlergehen des Pferdes dem dieses Vereins entspricht und deren Arbeit eng mit dem Pferd verknüpft ist

2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke im Sinne der Allgemeinheit.

§  3  Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verwaltungsaufwendungen müssen dem Zweck des Vereins entsprechen und dürfen ebenfalls keine Personen begünstigen.

§  4  Einkünfte

Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, ehrenamtliche Mitarbeit, finanzielle Zuwendungen und materielle Sachleistungen, Spenden, Stiftungen und Erlöse aus Kursen und Veranstaltungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§  5  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche dem Pferd als lebendes Wesen Achtung und Ehrfurcht entgegenbringt und nicht für Zwecke des Leistungssportes missbraucht oder den Leistungssport mit Tieren für richtig befindet.

Bei Minderjährigen muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

Ferner können Mitglieder juristische Personen oder Einzelunternehmen, sowie Verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine werden, welche die Aufgaben des Vereins über die bloße Beitragszahlung hinaus zu unterstützen bereit sind.

2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft im Verein entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Unbedenklichkeit.

3. Juristische Personen dürfen sich nur durch eine natürliche Person in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, die vom gesetzlichen Vertreter der Der juristischen Person schriftlich, unbefristet bevollmächtigt ist.

4. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstandsbeschluss ernannt und in der Mitgliederversammlung bestätigt.

§  6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt.
  • Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zu Ende eines Geschäftsjahres

möglich und muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

  • Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds,

bei juristischen Personen mit dem Ende der Rechtsfähigkeit der juristischen

Person oder bei Untergang der Gebietskörperschaft.

An die Stelle der untergehenden Gebietskörperschaft kann der Rechtsträger

Auf Wunsch in den Verein eintreten.

4.  Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.

5. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied dem Zwecke des Vereins    

    zuwiderhandelt, dessen Ansehen schädigt, mit den Mitgliedsbeiträgen mindestens

    ist oder Zwecke verfolgt, die in § 2 genannten satzungsmäßigen Zwecken    

    zuwiderlaufen.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  • Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat

Nach Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich Widerspruch beim Vorstand erheben.

Über den Ausschluss entscheidet in letzter Instanz die nächste Mitgliederversammlung.

  • Ausscheidende Mitglieder können keine Ansprüche wegen gezahlter Beiträge und

Sacheinlagen, soweit sie nicht darlehnsweise bzw. leihweise erfolgt sind,

gegen den Verein geltend machen.

§ 7  Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen;

Es werden von den Mitgliedern lediglich Jahresbeiträge erhoben.

  • Der Mitgliedsbeitrag ist in einer Summe spätestens bis 31.März des laufenden

Jahres zu entrichten.

  • Die Mitgliedschaft ist nicht auf andere Personen übertragbar.

§  8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§  9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ für alle Mitglieder des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom

Vorstand vorzubereiten und möglichst in den ersten 4 Monaten eines Jahres einzuberufen. Der Vorstand kann Gäste zulassen. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der

Vorgesehenen Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit – unter

Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen – einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf dem Absender des Einladungsschreibens folgenden Werktages.

  • Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es

das Interesse des Vereins erfordert oder ein fünftel der Vereinsmitglieder ihre Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

§ 10  Anträge der Mitgliederversammlung

1.  Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der             

     ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand mit kurzer Begründung

     einzureichen.

  • Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß

Gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder gestellt wurde.

§ 11  Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten

zuständig:

  1. Beschluss des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung.
  3. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedbeiträge.
  4. Die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, soweit sie im Jahresvoranschlag nicht enthalten sind.
  5. Die Entscheidung über, vom Vorstand abgelehnten Mitgliedsanträge, die Berufung gegen Ausschlüsse aus dem Verein.
  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.

§ 12  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellver-

treter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung

den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  • Abstimmungen aller Art sind schriftlich durchzuführen, wenn wenigstens

Ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden berechtigten Mitglieder dies beantragt.

3.  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher

     Mehrheit der Erschienenden. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von

     Zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der

     Erschienenden erforderlich.

4.  Für die Wahl des Vorstandes gilt folgendes: Gewählt ist der Kandidat, der im

     ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

     erreicht hat. Hat kein Kandidat im ersten Wahlgang eine Mehrheit erreicht,

     findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Gewählt ist der, der

     dabei die höchste Stimmzahl erreicht.

5.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das

     Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den von der Versammlung

     Gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13  Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. und einem weiteren Vorstandmitglied

2.   Ein Geschäftsführer kann in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen   

      teilnehmen.

  •  Der Vorstand wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend

sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende

 nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

§ 14  Zuständigkeit des Vorstandes

1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

    durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

    zugewiesen sind.

  • Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines

Jahresberichts.

  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  • Veranlassung einer jährlichen externen Rechnungsprüfung und Bestellung

der Abschlussprüfer.

  • Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers, sofern kein ehrenamtlicher

Geschäftsführer gewählt werden konnte.

  • In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Hierzu gehören

auch Geschäfte, die im Einzelfall oder in ihrer Gesamtheit jährlich eine Verpflichtung des Vereins von mehr als 10.000,- DM begründen, sofern sie nicht im Rahmen eines Haushaltsplanes abgeschlossen werden.

§ 15  Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren,

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl

des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

  • Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die

Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  • Das Vorstandsmandat endet, wenn ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt

ausscheidet oder sein Mandat niederlegt, das für seine Wahl maßgebend war.

Es endet ebenfalls, wenn die Mitgliedschaft der juristischen Person, die dieses

Mitglied vertritt, endet.

§ 16  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung mit der in § 12

Festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigten Zwecks fällt das vermögen des Vereins an

KoMeT e.V

Kerpenerstrasse 13

52388 Nörvenich Rath

Vereinsregisternummer: 60 VR 2052, eingetragen am Amtsgericht Düren,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17  Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Register in Kraft.

Cobbel, den 2. Februar 2012

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner